DIN 18065

Vorschriften & Normen im Treppenbau
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Normen im Treppenbau

DIN 18065 im Treppenbau

Was ist die Treppenlaufbreite nach DIN 18065?

Was ist das Steigungsverhältnis nach DIN 18065?

Was sind Treppenstufen & Treppenpodeste nach DIN 18065?

Was sind Geländer & Handläufe nach DIN 18065?

Was ist der Unterschied zwischen notwendigen und nicht notwendigen Treppen?

Welche Vorschriften gelten für Treppenhäuser?

Genormt

Was ist die Treppenlaufbreite nach DIN 18065?

Laut DIN 18065 ist die Treppenlaufbreite die gesamte Laufbreite einschließlich des Geländers. Davon abzugrenzen ist die nutzbare Treppenlaufbreite. Dieser Wert ist wichtig in Bezug auf die Anzahl der Treppennutzer. Die nutzbare Treppenlaufbreite bezeichnet die tatsächliche Breite, die auf der Treppe nutzbar ist bzw. den begehbaren Raum zwischen Handlauf und Wand oder zwischen zwei Handläufen.

Die Treppenlaufbreite muss bei Gebäuden im Allgemeinen mindestens 1000 Millimeter betragen. In Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen sowie innerhalb einer Wohnung ist ein Mindestmaß von 800 Millimetern vorgeschrieben.

Wie wird die Treppenlaufbreite gemessen?

Die Treppenlaufbreite wird als Grundrissmaß der Konstruktionsbreite gemessen. Besitzt die Treppe seitlich eingebundene Läufe, sind die Oberflächen der Rohbauwände bzw. begrenzende Konstruktionsbauteile als Begrenzung heranzuziehen.

Die nutzbare Treppenlaufbreite als lichtes Fertigmaß (gemessen in gebrauchsfertigem Zustand) wird waagerecht gemessen zwischen begrenzenden Oberflächen, Bauteilen und/oder Handlaufinnenkanten bzw. deren Projektionen.

Treppenlaufbreite nach DIN 18065

Begriff laut Norm DIN 18065

  • Treppenlaufbreite: gesamte Laufbreite einschließlich des Geländers

  • Nutzbare Treppenlaufbreite: die für die Benutzung der Treppe maßgebliche Breite

Messung der Treppenlaufbreite

  • Messung Treppenlaufbreite: als Grundrissmaß der Konstruktionsbreite

  • Messung nutzbare Treppenlaufbreite: waagerecht zwischen begrenzenden Oberflächen, Bauteilen, Handlaufinnenkanten bzw. deren Projektionen

Vorschriften zu den Maßen der Treppenlaufbreite

  • Gebäude im Allgemeinen: nutzbare Treppenlaufbreite mind. 1.000 mm

  • Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen: nutzbare Treppenlaufbreite mind. 800 mm

Genormt

Was ist das Steigungsverhältnis nach DIN 18065?

Das Steigungsverhältnis wird als Verhältnis von Treppensteigung zu Treppenauftritt s/a angegeben. Dieses Verhältnis ist ein Maß für die Neigung einer Treppe. Die Steigung einer Treppe darf 140 bis maximal 200 Millimeter betragen. Das Auftrittsmaß kann zwischen 230 und 370 Millimetern liegen.

Bei Stufen, deren Treppenauftritt unter 260 Millimeter Trittfläche liegt, muss die Unterschneidung mindestens so groß sein, dass insgesamt 260 Millimeter Trittfläche erreicht werden! Stufen von Spindeltreppen müssen an der inneren Begrenzung der nutzbaren Laufbreite einen Auftritt von mind. 100 Millimetern besitzen.

Wie wird das Steigungsverhältnis gemessen?

Gemäß DIN 18065 muss bei Treppen das Steigungsverhältnis mithilfe der Schrittmaßregel geplant werden. Das Schrittmaß bezieht sich auf die mittlere Schrittlänge des Menschen.

Die Formel dafür lautet folgendermaßen:

2s + a = Schrittmaß

Zur Erklärung:

  • s: Treppensteigung
  • a: Treppenauftritt
  • Schrittmaß: 590 mm bis 650 mm

Steigungsverhältnis nach DIN 18065

Begriff laut Norm DIN 18065

  • Verhältnis von Treppensteigung zu Treppenauftritt s/a

Messung des Steigungsverhältnisses

  • Schrittmaßregel: 2s + a = Schrittmaß

Vorschriften zu den Maßen des Steigungsverhältnisses

  • Gebäude im Allgemeinen:
  • Steigung s: mind. 140 mm, max. 190 mm
  • Auftritt a: mind. 260 mm, max. 370 mm
  • Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen:
  • Steigung s: mind. 140 mm, max. 200 mm
  • Auftritt a: mind. 230 mm, max. 370 mm

Genormt

Was sind Treppenstufen & Treppenpodeste nach DIN 18065?

Die Treppenstufen bilden die aus Steigung und Auftritt bestehenden Treppenteile, die mit einem Schritt begehbar sind. Zu unterscheiden sind dabei Trittstufen und Setzstufen:

  • Trittstufe: waagerechtes oder annähernd waagerechtes Stufenteil
  • Setzstufe: lotrechtes oder annähernd lotrechtes Stufenteil

Als Treppenpodest werden in der DIN 18065 der Treppenabsatz am Anfang und Ende eines Treppenlaufs bezeichnet. Auch Teile der Geschossdecke können ein Treppenpodest bilden.

Die Treppenbauvorschriften liefern folgende Anforderungen zu den Maßen für Treppenstufen und Treppenpodeste:

Laut DIN 18065 muss die nutzbare Treppenpodestbreite und -tiefe mindestens die Maße der nutzbaren Treppenlaufbreite besitzen. Außerdem ist bei baurechtlich notwendigen Treppen nach 18 Steigungen ein Zwischenpodest erforderlich.

Auch der Transport von Krankentragen wirkt sich auf die geforderten Maße für Treppenpodeste aus. Da Krankentragen 195 cm x 55 cm messen, muss die Podestbreite ca. 300 x 150 cm betragen.

Beim Auftritt eines Podests ist ein Mindestmaß von 3 Auftritten des Treppenlauf bzw. 2,5 Auftritten des kleinsten Auftrittes der anschließenden Treppenläufe erforderlich. Das gilt für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen.

Bei Gebäuden im Allgemeinen ist eine Steigung von 14 bis 19 cm erforderlich, für den Aufritt gelten 26 bis 37 cm. In Wohnungen ist die Vorgabe für Steigungen 14 bis 20 cm, der Auftritt muss zwischen 23 und 37 cm liegen.

Wie werden die Treppenstufen & Podeste gemessen?

Der Treppenauftritt wird waagerecht in Lauflinie gemessen (bei geraden Treppen) und zwar von der Vorderkante einer Treppenstufe bis zur Projektion der Vorderkante der folgenden Treppenstufe. Die Messung der Treppensteigung erfolgt lotrecht von der Vorderkante der Trittfläche einer Stufe bis zur Vorderkante der Trittfläche der folgenden Stufe.

Die nutzbare Treppenpodestbreite und -tiefe wird als lichtes Fertigmaß zwischen begrenzenden Bauteilen und Innenkanten von Handläufen bzw. Stufenvorderkanten gemessen.

Treppenstufen & Treppenpodeste nach DIN 18065

Begriff laut Norm DIN 18065

  • Treppenstufen: bestehend aus Steigung und Auftritt
  • Treppenpodest: Treppenabsatz am Anfang und Ende eines Treppenlaufs, oft Teil der Geschossdecke

Messung der Treppenstufen & Treppenpodeste

  • Treppenauftritt: waagerecht in Lauflinie von Vorderkante Treppenstufe bis Vorderkante folgende Treppenstufe
  • Treppensteigung: lotrecht von Vorderkante Stufentrittfläche bis Vorderkante folgender Stufentrittfläche
  • Treppenpodest: lichtes Fertigmaß zwischen begrenzenden Bauteilen und Innenkanten Handläufe/Stufenvorderkanten

Vorschriften zu den Maßen von Treppenpodesten:

  • Gebäude im Allgemeinen:
  • nutzbare Treppenpodestbreite und -tiefe muss mindestens der nutzbaren Treppenlaufbreite entsprechen
  • nach 18 Steigungen Zwischenpodest erforderlich
  • Podestmaße müssen für Tragen von Rettungsdiensten geeignet sein (Vorgabe: Trage nach DIN EN 1865)
  • Auftritt bei Podesten beträgt mindestens 3 Auftritte des Treppenlaufs
  • Steigung: 14 bis 19 cm
  • Aufritt: 26 bis 37 cm

Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen:

  • Auftritt bei Podesten beträgt mindestens 2,5 Auftritte des kleinsten Auftrittes der anschließenden Treppenläufe
  • Stufenhöhe: zwischen 14 und 20 cm
  • Auftritt: zwischen 23 und 37 cm

Genormt

Was sind Geländer & Handläufe nach DIN 18065?

Auch zu Geländern und Handläufen liefert die DIN 18065 Anforderungen, weil sie ein wichtiges Sicherungselement gegen Abstürze darstellen. Freie Seiten von Treppenläufen und Treppenpodesten sollen laut der Bauvorschriften für Treppen mit einem Geländer gesichert werden, sofern der Abstand zum Boden einen Meter überschreitet.

Liegt die Absturzhöhe zwischen 1 und 12 Metern, fordern die Treppenbauvorschriften eine Geländerhöhe von 90 cm, bei über 12 Metern muss das Geländer mindestens 110 cm hoch sein. Diese Vorschriften sind besonders wichtig bei der Konstruktion von Außentreppen.

Treppen müssen zudem an mindestens einer Seite einen sicheren Handlauf besitzen. Er wird am Treppengeländer, an der Wand, an der Spindel oder als Zwischenhandlauf bei sehr breiten Treppen befestigt. Die vorgegeben Maße für den Handlauf orientieren sich an einer für den Durchschnitt angenehmen Höhe. Diese liegt zwischen 85 und 110 Zentimetern. Die Handlaufbreite soll mindestens 2,5 cm, maximal 6 cm betragen.

Bei Gebäuden im Allgemeinen sollten Treppenhandläufe durchgehend ausgeführt werden. In Gebäuden mit maximal zwei Wohnung oder innerhalb von Wohnungen ist eine Unterbrechung in den Ecken erlaubt.

Wie werden die Geländer gemessen?

Die Treppengeländerhöhe wird als lotrechtes Fertigmaß von der Vorderkante der Trittstufe bzw. Podestoberfäche bis zur Oberkante des Treppengeländers gemessen.

Geländer & Handläufe nach DIN 18065

Begriff laut Norm DIN 18065

  • Geländer als Umwehrung – Schutzeinrichtung gegen Absturz an Treppenläufen/Treppenpodesten
  • Treppenhandlauf als Gehhilfe für Personen, angebracht am Treppengeländer und/oder an der Wand bzw. Spindel, bei sehr breiten Treppen auch als Zwischenhandlauf im Treppenlauf

Messung des Treppengeländers

  • Höhe Treppengeländer: lotrechtes Fertigmaß von Trittstufenvorderkante bis Oberkante Treppengeländer

Vorschriften zu den Maßen von Geländern & Handläufen:

  • Sicherung erforderlich ab Bodenabstand von 100 cm
  • Geländerhöhe zwischen 1 und 12 m: 90 cm
  • Geländerhöhe über 12 m: 110 cm
  • Handlaufhöhe: zwischen 85 und 110 cm
  • Handlaufbreite: zwischen 2,5 und 6 cm
  • seitlicher Abstand des Handlaufs: mind. 5 cm
  • bei Gebäuden im Allgemeine durchgehender Handlauf erforderlich, innerhalb von Wohnungen/Gebäuden mit max. 2 Wohnungen Unterbrechung in Ecken möglich

Genormt

Was ist der Unterschied zwischen notwendigen und nicht notwendigen Treppen?

Notwendige Treppen müssen aus baurechtlicher Sicht errichtet werden und müssen die für den Treppenbau geltenden Richtlinien einhalten. Notwendig ist eine Treppe z.B., um ein Wohngeschoss zu erschließen. Demgegenüber gibt es für nicht notwendige Treppen weniger Vorgaben. Nicht notwendig sind z.B. Treppen, die zu einem Dachgeschoss führen, dass nur für Lagerzwecke genutzt wird.

Genormt

Welche Vorschriften gelten für Treppenhäuser?

In Hinblick auf Treppenhäuser unterscheiden sich die Vorschriften für öffentliche Gebäude/Mehrfamilienhäuser und Ein-/Zweifamilienhäuser wie folgt:

Ein-/Zweifamilienhäuser benötigen kein durchgehendes Treppenhaus. Die Treppe zum Keller kann sich demnach an einer anderen Stelle befinden und muss nicht durchgehend von den anderen Geschossen aus begehbar sein.

Hintergrund: Innerhalb der DIN 18065 wird zwischen öffentlichen und privaten Räumen unterschieden. Demnach gibt es z.B. für Treppen in Einfamilienhäusern weniger Vorschriften als für Treppen in Mehrfamilienhäusern. Da die Treppenbauvorschriften jedoch wichtige sicherheitsrelevante Maße liefern, ist es empfehlenswert, auch in privaten Räumen die Anforderungen der Mindestmaße zu erfüllen.